Statuten der Bewegung MASS-VOLL!

Statuten in Kraft seit dem 20. Februar 2021 (mit den Änderungen der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. August 2021, der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Januar 2022, der Generalversammlung vom 1. Mai 2022, der Generalversammlung
vom 2. September 2023 und der Generalversammlung vom 7. September 2024).

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

  1. Unter dem Namen «MASS-VOLL!» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist in jeder Hinsicht unabhängig.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Zürich.

Art. 2

  1. MASS-VOLL! bezweckt, allen Menschen, insbesondere der Jugend, ihren Anliegen und Interessen im öffentlichen Diskurs in Bezug auf die verfassungsmässigen, unentziehbaren Grundrechte Gehör zu verschaffen und sie zu repräsentieren. Zu diesem Zweck fördert MASS-VOLL! den ausgeglichenen, unverfälschten, friedlichen und sachlichen Diskurs in den Bereichen der Medizin, Wissenschaft und Politik unter besonderer Beteiligung jugendlicher Personen.
  2. MASS-VOLL! strebt eine freiheitliche Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. Der Zweck von MASS-VOLL! ist es, eine Politik zu entwickeln, welche die Grundrechte achtet und fördert, die Freiheit des Einzelnen stärkt, auf Selbstverantwortung, Eigeninitiative sowie Solidarität setzt und den Föderalismus achtet. Die Politik von MASS-VOLL! richtet sich an den Werten Freiheit, Gemeinsinn und Fortschritt aus.
  3. MASS-VOLL! orientiert sich am Souveränismus und kämpft für die Souveränität von Individuum, Volk und Staat.
  4. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3

Der Verein kann mit Organisationen kooperieren, sofern deren Ausrichtung und Zweck mit denjenigen von MASS-VOLL! im Einklang stehen.

Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

Art. 5

  1. MASS-VOLL! steht allen Personen offen, die sich zu den verfassungsmässigen, unentziehbaren Grundrechten bekennen.
  2. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern, sowie die Verleihung des Ehrenmitgliedstatus und Gönnerstatus entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit und mindestens einer Stimme des Präsidiums. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.
  3. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Verfolgung des Vereinszwecks beitragen will und kann. Die Mitgliedschaft ist rechtsgültig nach Aufnahme durch den Vorstand sowie Eingang des Mitgliederbeitrages.
  5. Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die unter Einsatz besonderer individueller Fähigkeiten wesentlich zur Verfolgung des Vereinszweckes beiträgt. Die Aktivmitgliedschaft ist rechtsgültig nach Ernennung durch den Vorstand.

Art. 6

Natürliche Personen, die sich um MASS-VOLL! besonders verdient gemacht haben, können den Status eines Ehrenmitgliedes erhalten.

Art. 7

  1. Natürliche und juristische Personen, welche MASS-VOLL! mit erheblichen Beträgenunterstützen, können den Status eines Gönnermitgliedes erhalten.
  2. Gönner werden über die Aktivitäten des Vereins informiert und zu den Veranstaltungen eingeladen.

Art. 8

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschlussoder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  3. Ein Vereinsaustritt ist zulässig, wenn er unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres angekündigt wird.

Art. 9

  1. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossenwerden. Der Vorstand fällt den  Ausschlussentscheid mit einfachem Mehr.
  2. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Es wird definitiv ausgeschlossen, wenn die Generalversammlung den Ausschlussentscheid mit einfachem Mehr bestätigt.

Organisation

Art. 10

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionsstelle.

Art. 11

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern.

Art. 12

  1. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
    2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
    4. Genehmigung des Jahresbudgets;
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;
    6. Festsetzung und Änderung der Statuten;
    7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    8. Behandlung der Ausschlussrekurse;
    9. Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
    10. Festsetzung des Honorar- und Spesenreglementes;
    11. allfällige Auflösung des Vereins.

Art. 13

  1. An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme, das Antragsrecht sowie das passive Wahlrecht.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  3. Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  4. Statutenänderungen benötigen eine Zustimmung von ⅔ der anwesenden Aktivmitgliedern. Angenommene Änderungen der Statuten treten unmittelbar in Kraft.

Art. 14

  1. Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal jährlich nach Einberufung durchden Vorstand zusammen.
  2. Zur ordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen.
  3. Das Präsidium kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen und kann auf elektronischem Wege erfolgen.
  4. Die Einladung zu einer vom Vorstand einberufenen, ausserordentlichen und sehr dringlichen Generalversammlung hat mindestens 72 Stunden vor der Versammlung zu erfolgen und kann auf elektronischem Wege erfolgen.
  5. Ein Fünftel der Aktivmitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Die Einladung hierzu hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen und kann auf elektronischem Wege erfolgen.

Art. 15

  1. Das Präsidium leitet die Generalversammlung. Es benennt im Verhinderungsfalle einen Stellvertreter.
  2. Der Vorstand erstellt zu Beginn der Generalversammlung eine Präsenzliste, kontrolliert die Aktivmitglieder und gibt ihnen das Stimmmaterial ab.
  3. Über den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Abstimmungen über Sachanträge entscheidet das Präsidium.
  4. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Art. 16

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern und setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
    1. Einem Präsidium, das aus mindestens einer Person besteht;
    2. einem Kassier;
    3. einem Aktuar.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  3. Wiederwahlen sind möglich.

Art. 17

  1. Der Vorstand:
    1. Führt die laufenden Geschäfte;
    2. ergreift die notwendigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
    3. verwaltet das Vereinsvermögen sowie die Buchführung des Vereins;
    4. fasst mit einfachem Mehr Beschlüsse und teilt wesentliche Beschlüsse den Aktivmitgliedern innert angemessener Frist mit. Die Mitteilung kann elektronisch erfolgen;
    5. trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern;
    6. kontrolliert die Einhaltung der Statuten sowie verfasster Reglemente;
    7. beruft Generalversammlungen ein;
    8. kann Kompetenzen an von ihm berufene Ausschüsse delegieren;
    9. behandelt Aufnahmegesuche und leitet Ausschlussverfahren;
    10. kann für die Erreichung der Vereinszwecke Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Art. 18

  1. Das Präsidium vertritt den Verein nach aussen.
  2. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einer weiteren Person aus dem Vorstand.
  3. Ist der Präsident verhindert, wird der Verein durch die Kollektivunterschrift von zwei Personen aus dem Vorstand verpflichtet.

Art. 19

  1. Die Mitglieder des Vorstandes ebenso wie alle weiteren Funktionäre des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder und Funktionäre kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  2. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Art. 20

  1. Über alle Sitzungen der einzelnen Organe ist ein Protokoll zu führen.
  2. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.

Art. 21

Die Generalversammlung wählt mindestens einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Generalversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.

Finanzen

Art. 22

  1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes nimmt MASS-VOLL! Spenden und Zuwendungen aller Art entgegen, nutzt Mitgliederbeiträge und gegebenenfalls Erträge aus eigenen Veranstaltungen und eigener wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit untergeordneter Art. Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.
  2. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Schluss­bestimmungen

Art. 23

  1. Die Auflösung des Vereins kann an einer Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden, wenn mindesten drei Viertel der Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche sich für die Opfer der Corona-Massnahmen einsetzt.
  2. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese unwiderruflich und ausschliesslich auf eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Art. 24

  1. Diese Statuten ersetzen alle frühere Fassungen.
  2. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. September 2024 in Luzern geändert, angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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